(1) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/20
14 fortgeschrittene elektronische Siegel oder auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische
Siegel verlangen, erkennen andere als die in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Formate elektronischer
Siegel an, sofern der Mitgliedstaat, in dem der vom
Siegelersteller genutzte Vertrauensdiensteanbieter niedergelassenen ist, anderen Mitgliedstaaten
Siegelvalidierungsmöglichkeiten bietet, die sich, soweit möglich, zur aut
...[+++]omatischen Verarbeitung eignen.