7. fordert die Kommission auf, weitere Klarstellungen vorzulegen, sowo
hl hinsichtlich der genauen Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie, insbesondere was die Begriffe „Wirtschaftstätigkeiten“, „D
ienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ und „sozialer Dienstleistungen von all
gemeinem Interesse“ anbelangt, als auch hinsichtlich der unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips erfolgenden Anwendung
...[+++] der Richtlinie im Hinblick auf die Genehmigungsregelungen im Bereich der sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;