Ist einem Mitgliedstaat bekannt, dass eines
seiner prioritären Gebiete oder verunreinigten Gelände vermutlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich unter nachteiligen Auswirkungen zu leiden hat, eine entsprechende Forderung, setzt der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Ris
ikogebiete bzw. die verunreinigten Standorte liegen, den anderen Mitgliedstaat in Kenntnis und konsultiert ihn zu den Maßnah
...[+++]men, die zur Verhütung oder Verringerung dieser nachteiligen Auswirkungen durchgeführt werden sollen.