(8) Der Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1
993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlin
ien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(4)
findet Anwendung; eine Ausnahme bilden die Kennzeichnung und die Rücknahme vom Markt, soweit eine begrenzte Abweichung von dem genannten Beschluss a
...[+++]ufgrund der Produktart und der speziellen Marktsituation gerechtfertigt ist.