b
. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags veröffentlicht der Ausschuss seine begründete Entscheidung, die betreffenden Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsve
reinbarungen in dem Land oder der Rechtsordnung, das oder die für den a
ngegebenen Zeitraum einen Antrag gestellt hat, vom Geltungsbereich von Teil 1 auszunehmen. Dieser Zeitraum beträgt maximal zwei Jahre und kann auf
Antrag ...[+++] des Landes oder der Rechtsordnung verlängert werden. Ein solcher Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums zu stellen.