Verstossen die Artikel 127 und 128 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem somit ein Behandlungsunterschied eingeführt würde zwischen dem in einem Güterstand der Güte
rgemeinschaft verheirateten Berechtigten einer (verpflichtenden) Gruppenversicherung, die von seinem Arbeitgeber abgeschlossen wurde und bei der die Leistung dem angeschlossenen Arbeitnehmer zusteht, sobald er ein bestimmtes Alter erreicht, wobei die Leistung als Teil der Aktiva der ehelichen Gemeinschaft betrachtet wird, die bei der Auseinandersetzung und Verteilung der ehelichen Gemeinschaft in die
...[+++]zu verteilende Vermögensmasse aufzunehmen sind, und dem im gesetzlichen Güterstand verheirateten Beamten, dessen aufgrund der gesetzlichen Pension erhaltene Leistung als Sondergut betrachtet wird, das bei der Auseinandersetzung und Verteilung der ehelichen Gemeinschaft nicht in die zu verteilende Vermögensmasse aufzunehmen ist?