Bei der Annahme
seines gemeinsamen Standpunkts beschloß der Rat, folgende Erklärungen zu veröffentlichen: i) Erklärung zu dem Erwägungsgrund, in dem auf den allgemeinen Grundsatz eines offenen Zugangs zu den Netzen Bezug genommen wird: "Der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, daß sich gemäß den Schlußfolgerungen der G7-Ministerkonferenz über die Informationsgesellschaft der offene Zugang in einen Rahmen einfügen sollte, der den Mißbrauch beherrschender Wettbewerbspositionen verhindert und Teil eines künftigen weltweiten Rechtsrahmens für Informationsdienste in einem liberalisierten Markt ist, welcher gekennzeichnet ist durch frei
...[+++]en Wettbewerb im Bereich der Dienstleistungen und der Infrastrukturen, durch die Erbringung universeller Dienstleistungen, durch die Interoperabilität der Netze sowie durch eine gerechte und effiziente Regelung zur Erteilung von Lizenzen". ii) Erklärung zu der Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten darauf achten, daß die Übertragung von bereits bestehenden Breitbildschirm-Fernsehdiensten auf öffentlich zugängliche digitale Übertragungssysteme erleichtert wird: "Der Rat NIMMT die Erklärung ZUR KENNTNIS, die die Kommission bei der Aussprache über die Annahme dieser Abänderung im Europäischen Parlament abgegeben hat und wonach sie diesen Text dahin gehend auslegt, daß er den Mitgliedstaaten keine bindenden Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von bereits bestehenden Breitbildschirm- Fernsehdiensten auf öffentlich zugängliche digitale Übertragungssysteme auferlegt; der Rat MACHT SICH diese Auslegung ZU EIGEN.