(35) Zur Ergänzung der bestehende
n Vorschriften über Gemeinschaftskollektivmarken und um hinsichtlich des derzeitigen Ungleichgewichts zwischen den nationalen Systemen und dem europäischen Markensystem Abhilfe zu schaffen, müssen weitere spezifische Bestimmungen zum Schutz europäischer Gewährleistun
gsmarken eingeführt werden, auf deren Grundlage die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen
erfüllen, ...[+++] erlauben kann.