(1) Die Erstattung wird für die unter Kontrolle gestellten und von den Anspruchsberechtigten während eines bestimmten Destillationszeitraums destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird und auf jeden interessierten Anspruchsberechtigten anwendbar ist; dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmässigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die d
er durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden a ...[+++]lkoholischen Getränks entspricht.