Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obsta
rten, die aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Punkte 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2005 zur Regelung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt sowie des Inverkehrbringens von ge
netisch veränderten Organismen oder Erzeugnissen, die derartige Organismen beinhalten, bestehen, werden nur dann in Verkehr gebracht, wenn der genetisch veränderte Organismus gemäss des vorgenannten Erlasses oder gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen word
...[+++]en ist.