Als Übergangsmaßnahme erlaubt Artikel 10 es den Personalmitgliedern, die am 30. April 1999 im Dienst waren, folglich, auf
eigenen Antrag hin pensioniert zu werden ab dem Datum, an dem sie in ihrer ursprünglichen Pensionsregelung von Amts wegen in den Ruhestand versetzt würden wegen Erreichen der Altersgrenze, u
nter der Bedingung, dass sie mindestens 20 Dienstjahre, die für die Begründung des Pensionsanspruchs zulässig sind, aufweisen, so wie es in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehen ist. Die Personalmitglieder, die am
...[+++]30. April 1999 auf ihren Antrag hin als Militärperson im Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie beschäftigt waren, werden für die Anwendung dieser Übergangsmaßnahme wie Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie mit dem gleichen Dienstgrad behandelt. Diese Personalmitglieder können daher erst ab dem in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Mindestalter in Pension gehen, auch wenn sie gemäß ihrer ursprünglichen Pensionsregelung in einem noch geringeren Alter von Amts wegen pensioniert worden wären wegen Erreichen der Altersgrenze.