(2) Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Absatz 1 beschlossen haben, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die dort genannten Vorschriften festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsge
biets in Kontakt zu treten um bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die wegen mutmaßlicher Verstöße gegen diese Richtlinie eingeleitet wurden; sie stellen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Richtlinie zusammenzuarbeiten, dies
elben Info ...[+++]rmationen anderen zuständige Behörden und die ESMA zur Verfügung.