(b) ein Luftfahrtunternehmen, das eine Abfolge von Ze
itnischen für einen Passagierlinienflugdienst ohne Zwischenlandung zwischen zwei Flughäfen der Europäischen Union beantrag
t, auf denen an dem betreffenden Tag höchstens zwei weitere Luftfahrtunternehmen den gleichen Linien
flugdienst zwischen diesen Flughäfen ohne Zwischenlandung betreiben, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffen
...[+++]den Flughafen für den betreffenden Flugdienst ohne Zwischenlandung weniger als neun Zeitnischen zur Verfügung stünden.