Die Risiken, die sich aus
einem gefährlichen psychischen Zustand ergeben und die durch die Internierung bekämpft werden sollen, bestehen nämlich weiterhin, bis die Kammer zum Schutz der Gesellschaft zu der Auffassung gelangt, dass der Geistes
zustand des Internierten sich ausreichend gebessert hat, « sodass vernünftigerweise nicht zu befürchten ist, dass die internierte Person sich infolge ihrer Geistesstörung in einem
Zustand befindet, der eine Gefahr des Begehens ernsthafter Straftaten oder für die körperliche oder psychische Unversehrtheit von Dritten darstellt » (Artikel 6
...[+++]6 des Internierungsgesetzes 2014).