C. in der Erwägung, dass Witold Tomczak das Gericht am 30. April 2005 davon unterrichtet hat, dass er beim Europäischen Parlament den Schutz seiner Immunität beantragt hat, in der Erwägung, dass das Gericht das Strafverfahren am 30. Mai 2005 ausgesetzt und den Staatsanwalt in Warschau-Praga-Nord aufgefordert hat zu erklären, ob ein Antrag auf Aufhebung der Immunität von Witold Tomczak gestellt wird; in der Erwägung, dass eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu einem solchen Antrag nicht erforderlich ist, in der Erwägung, dass das polnisch
e Verfassungsgericht am 28. November 2001 urteilte, dass in Bezug auf Taten, die bega
...[+++]ngen wurden, bevor die fragliche Person Mitglied des polnischen Parlaments wurde, ein Antrag auf Aufhebung der Immunität nicht erforderlich ist,