(13) Verfügt ein Staatsangehöriger in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnhaft ist, nicht über die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung seines Berufs, so kann er von der Berufsqualifikation, die er im Herkunftsmitgliedstaat erworben hat, Gebrauch machen, sofern er kann nachweisen kann, dass der diese Qualifikation als Migrant Migrant erworben hat, d.h. als Bürger, der andauernd, wenn auch zeitlich begrenzt, in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war
und dort zumindest einen Teil der Berufsausbildung, der beruflichen Fähigkeiten und der Berufserfahrun
g erworben hat, die insgesamt ...[+++] die notwendigen Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsqualifikation in diesem Staat bilden.