4. ruft die Mitgliedstaaten und
die Union dazu auf, einen ausgeprägteren politischen Willen unter Beweis zu stellen und - sollte sich herausstellen, daß der Bedarf an effektiveren Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs und des Drogenha
ndels nicht mit den bestehenden Ressourcen gedeckt werden kann - in größerem Umfang Mittel bereitzustellen, und zwar einerseits für die interne Aktion, insbesondere im bildungspolitischen, sozialen, gesundheitspolitischen und medizinis
...[+++]ch-wissenschaftlichen Bereich (vor allem Untersuchung der Auswirkungen auf die Gesundheit und Lebensdauer) und andererseits für die internationalen Maßnahmen; kritisiert unter Hinweis auf Artikel 6 Absatz 4 EUV - der die Union verpflichtet, sich mit den Politiken auszustatten, "die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind“ - den anhaltenden Mangel an vergleichbaren Daten der Mitgliedstaaten zu Drogen und Drogensucht und fordert sie auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;