In der Erwägung, dass diese Verwaltungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gew
isser empfindlicher Arten zum Zweck haben, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Ha
ndlungen ausgeführt werden müssen, die durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 8. Juni 1989 grundsätzlich verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie auf die Erhaltung der natürlichen Lebensräume der biologisch wertvollen Feuchtgebiete vorteilhaft auswirken, und sie die Wa
...[+++]hrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht beeinträchtigen;