In der Erwägung ausse
rdem, dass man beim Lesen der Rubrik 90.10 den Eindruck haben konnte, dass die Abteilung Wasser der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt nur für die Ableitungen von industriellen Abwässern, für die keine sektorbezogene Bedingungen bestehen, zu Rate gezogen werden musste; dass die Abteilung Wasser aber für die Einhaltung der Qualitätsziele der Vorfluter zu sorgen hat, und den Stand der Wassermassen im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik zu berücksichti
...[+++]gen hat; dass sie demnach zu prüfen hat, ob die Ableitungen, auch wenn sie den sektorbezogenen Bedingungen für Ableitungen genügen, ebenfalls den Immissionsnormen des Vorfluters genügen, so dass sie ggf. besondere Bedingungen auferlegen kann; dass der nun vorgeschlagene Wortlaut jegliche Zweideutigkeit aufhebt (Artikel 12);