(b) Schiffen, die im GFCM-Gebiet oder in anderen Gebieten illegale, ungemeldete und unregulierte
Fischerei betrieben haben, keine Fanggenehmigung erteilt wird, es sei denn, die neuen Reeder haben ausreichend nac
hgewiesen, dass die vorherigen Reeder und Betreiber kein Rechts-, Gewinn- oder Fina
nzinteresse mehr an diesen Schiffen besitzen, dass sie diese in keiner Weise kontrollieren und dass ihre Schiffe weder d
...[+++]irekt noch indirekt an illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei beteiligt sind;