Wie der Gerichtshof entschieden hat, mußten nicht nur di
e Staatsangehörigen anderer Mitglied staaten als Italien mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, sondern auch jene, die sich dort nur vorübergehend aufhielten, italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in dieser Provinz gleichgest
ellt werden, da die meisten italienischen Staatsangehörigen, die dieses Recht in Anspruch nahmen, tatsächlich in der Provinz Bozen wohnten, während die Mehrzahl der deutschsprachigen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten dieses Kriterium nicht erfuellt
...[+++]en.