Während der Vorarbeiten wurde in diesem Zusammenhang dargelegt, dass « man in diesem Bereich feststellen muss,
dass es nie möglich sein wird, genaue Normen festzulegen, da die Konzepte für eine grosse
Anzahl von Personen gelten und von zahlreichen ÖSHZen durchgeführt werden » und dass, « statt Garantien in die Terminologie aufzunehmen, vorgesehen wird, dass der Betreffende sich einerseits durch Dritte unterstützen lassen kann und er sich andererseits an das Arbeitsgericht wenden kann » (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50 1603/004,
...[+++]S. 51).