21. ist der Auffassung, daß die Zusammen
arbeit an den Binnengrenzen zu einem problemlosen Verlauf alltäglicher Angelegenheiten der Bürger führen muß, wobei besonders auf ihre Grundrechte (bei Arbeitnehmern), beim Sozial- und Krankheitsschutz auf ihre Bewegungsfreiheit zu achten ist, ebenso wie auf gemeinsame Dienstleistungen und Zusammenarbeit der Behörden in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt, Raumordnung; ist der
Auffassung, daß das Ziel ein Europa ohne Grenzen ist, in dem gemeinsame Dienstleistungen am nächstgel
...[+++]egenen Punkt erhältlich sind und die Binnengrenzen keine Einschränkung der Freizügigkeit für die Bürger auf dem Gebiet der Union darstellen, wie es in der Einheitlichen Europäischen Akte und im Vertrag über die Europäische Union festgelegt ist, und in dem grenzüberschreitende Räume mit homogenen physischen, sozialen bzw. wirtschaftlichen Bedingungen entwickelt werden können;