Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen, die mit Artikel 2 EU
V anerkannt wurden, achtet die Grundrechte und Grundfreiheiten und wahrt die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, einschließlich derjenigen, die in den Titeln II, III, V und VI d
er Charta verankert sind, darunter das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das allgemeine Verbot von Diskriminierungen i
...[+++]nsbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, die auch das Erfordernis der Genauigkeit, Klarheit und Vorhersehbarkeit im Strafrecht abdecken, die Unschuldsvermutung sowie die Freizügigkeit, wie sie in Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist.