B. in der Erwägung, dass durch Artikel 9 dieses Gesetzes allen LKW-Fahrern verboten wird, ihre wöchentliche Ruhezeit in ihren Fahrzeugen zu verbringen, und dass die Eigentümer des Transportunternehmens be
i einem Verstoß mit einer Haftstrafe von einem Jahr und einer Geldbuße von 300 000 EUR rechnen müssen; in der Erwägung, dass diese Bestimmungen erhebliche negative Auswirkungen sowohl auf die Sicherheit der LKW-Fahrer, die ihr Fahrzeug mit der Fracht unbeaufsichtigt zurücklassen müssten, als auch auf die Verkehrssicherheit haben wird, da es nicht einfach sein dürfte, geeignete Abstellflächen für die LKW zu finden; in der Erwägung, dass
...[+++] die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten in Artikel 8 Absatz 8 besagt, dass „nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden [können], sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt“;