Aus der Begründung dieses Entscheids geht hervor, dass dieser Artikel das Re
cht auf Achtung des Privatlebens von Kindern auf unverhältnismäßige Weise beeinträchtigt, und zwar wegen der absoluten Beschaffenheit der Bedingung in Bezug auf den Besitz des Standes, was zur Folge hat, dass der Gesetzgeber unter allen Umständen der sozialaffektiven Realität der Vaterschaft den Vorrang gegenüber der biologischen Wirklichkeit gewährt hat, ohne dem Richter die Befugnis zu üb
erlassen, erwiesene Fakten und die Interessen aller betroffenen Parteie
...[+++]n zu berücksichtigen.