Sind in der UNECE-Regelung Nr. 28 keine besonderen Anweisungen enthalten, so können nach Teil 1 Nummer 1.3 Einrichtungen für Schallzeichen oder zusätzliche am Fahrzeug angebaute Einrichtungen, die von mindestens einem Elektromotor betrieben werden, eine Funktion aufweisen, mit de
r diese Einrichtung nicht kontinuierlich, sondern mit Unterbrechungen betrieben werden kann, so dass ein wesentlich niedrigerer Schalldruckpegel als der für Einrichtungen für Schallzeichen vorgeschriebene erzeugt wird; dabei muss die Einrichtung einen gleichbleibenden und gleichförmigen Klang abgeben und das akustische Spektrum darf sich während
des Betri ...[+++]ebs nicht merklich ändern, damit beispielsweise Fußgänger auf das sich nähernde Fahrzeug aufmerksam gemacht werden.