35 Das Gericht hat zu Recht entschieden, dass der in der streitigen Entscheidung fehlende Hinweis darauf, dass ein Rechtsbehelf rechtswirksam nur durch ein
en Anwalt eingelegt werden könne, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, bei den
Rechtsmittelführern nicht zu einem entschuldbaren Irrtum geführt habe, der es erlauben würde, zu ihren Gunsten von den zwingenden Gemeinschaftsbestimmungen über d
...[+++]ie Klagefristen abzuweichen.