10. ist der Ansicht, dass dies durch einen Katalog von Sanktionen ergänzt werden sollte, die im Falle von
Unregelmäßigkeiten gegen die Mitgliedstaaten und die Endbegünstigten verhängt werden sollen; ist zudem der Auffassung, dass die Verhängung von Sanktionen auf eindeutig definierten Regeln und Regelungen gegründet sein sollte; fordert, dass bei Unregelmäßigkeiten Sanktionen vor allem gegen die Endbegünstigten verhängt werden, um sicherzustellen, dass diejenigen, die die Schuld tragen, für ihre Fehler zur Verantwortung gezogen werden; vertritt die Auffassung, dass Sanktionen gegen Mitgliedstaaten nur bei Fehlern in der Verwaltung der
...[+++] Mittel oder bei systematischen Fehlern, für die die Mitgliedstaaten verantwortlich sind, zu verhängen sind und nicht als schnelle und einfache Lösung Anwendung finden sollten, um zu verhindern, dass die Einbegünstigten zur Verantwortung gezogen werden;