Der Umstand, dass die ursprünglichen Kläger die auf Artikel 29bis begründete Klag
e nicht in Anspruch genommen haben, weil diese Bestimmung zu dem Zeitpunkt, an dem sie das Verfahren
angestrengt haben, noch nicht als unvereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung galt, insoweit sie nicht auf die Schienenfahrzeuge anwendbar war, ist nicht so geartet, dass er nachweisen kann, dass die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 17. April 1878 unvereinbar wären mit den obengenannten Artikeln 10 und 11
...[+++].