Die Notwendigkeit einer wirksamen Bekämpfung verbrecherischer Kreise, die « ständi
g ihre Taktiken und Strategien den angewandten Untersuchungstechniken anpassen », wurde angeführt, um die Ermächtigung des Königs zu rechtfertigen, wobei der Gesetzgeber der Auffassung war, « die ständige Entwicklung und die technische Beschaffenheit der polizeilichen Untersuchungstechniken lassen es daher wenig sachdienlich
erscheinen, sie in Form einer begrenzenden und erschöpfenden Aufzählung im Gesetz festzulegen » (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC
...[+++] 50-1688/001, S. 36).