5. ist der Meinung, das
s ein Einheitliches Patentgericht mittels eines internationalen Übereinkommens geschaffen werden kann; betont allerdings, dass das Einheitliche Patentgericht das Unionsrecht achten
muss; glaubt, dass diese Beachtung und die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht dadurch sichergestellt werden sollten, dass unter anderem die Möglichkeit vorgesehen wird, Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV anzufordern; glaubt weiter, dass sichergestellt sein muss
...[+++], dass eine das Unionsrecht verletzende Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts zu irgendeiner vermögensrechtlichen Haftung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen kann;