E. in der Erwägung, dass sich die usbekische Reg
ierung nach wie vor gegen unabhängige Ermittlungen ü
ber das Massaker an Hunderten von Menschen in Andijon im Jahr 2005 sperrt; in der Erwägung, dass über zweihundert Personen nach wie vor Haftstrafen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Andijon absitzen, nachdem die Gerichtsverfahren,
die zur Verhängung dieser Strafen geführt haben, durch verfahrensrechtliche Verstöße und Hinweise darauf,
dass mögli ...[+++]cherweise Folter angewandt wurde, um Geständnisse zu erzwingen, beeinträchtigt wurden; in der Erwägung, dass einige der Straftaten im Zusammenhang mit dem Massaker von Andijon und dem Straftatbestand der Folter der universellen Gerichtsbarkeit unterliegen;