Mit Schr
eiben vom 27. Juni 2012 hat Österreich der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mitgeteilt, dass es beabsichtigt, seine einzelstaatlichen Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhau
sgase, die strenger sind als die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1), über de
...[+++]n 31. Dezember 2012, das Datum, an dem die Genehmigung durch die gemäß Artikel 95 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 114 Absatz 6 AEUV) erlassene Entscheidung 2008/80/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über von der Republik Österreich notifizierte einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase (2) ausläuft, hinaus beizubehalten.