Dieser Revisionsvorschlag wird also unmittelb
ar zur Folge haben, dass die für das Recht auf Familienleistungen zuständigen Behörden das Recht, das heute durch das Gesetz den Familien gewährt wird, von der öffentlichen Hand einen finanziellen Beitrag zu erhalten, um zumindest teilweise die Kosten für den Unterhalt und die Erzi
ehung der Kinder zu decken, nicht auf bedeutsame Weise verringern dürfen, es sei denn, dass Gründe des Allgemeininteresses eine solche Verringerung rechtfertigen » (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2240/1, S. 2
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