V. in der Erwägung, dass im Jahr 2012 in 80 Fällen eine einvernehmliche Lö
sung gefunden wurde oder die Angelegenheit von dem betreffenden Organ beigelegt wurde; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte, wenn er keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit feststellt oder es keinen Grund für eine Fortsetzung der Untersu
chung gibt, weitere Anmerkungen anbringen kann; in der Erwägung, dass eine weitere Anmerkung darauf abzielt, ein Organ dahin gehend zu beraten, wie es die Qualität der Dienstleistungen, die es den Bürgerinnen und B
...[+++]ürgern zur Verfügung stellt, verbessern kann;