Definitionen Für die Zwecke der vorliegenden Anlage gelten folgende Definitionen: 1) gefährlicher Stoff: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt; 2) Schwermetall: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind; 3) p
...[+++]olychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle ("PCB"): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT); 4) Übergangsmetall: jedes der folgenden Metalle: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän und Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind; 5) Stabilisierung: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nichtgefährlichen Abfall umwandeln; 6) Verfestigung: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren; 7) teilweise stabilisierte Abfälle: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile enthalten, die nicht vollständig in nichtgefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten.