G. in der Erwägung, dass Udo Voigt vorträgt, die Länge des Verfahrens, das 2006 eröffnet worden sei, demonstriere den Wunsch, seine parlamentarische Arbeit zu behindern; in der
Erwägung, dass der vorliegende Antrag auf Aufhebung der Immunität jedoch auf die Fortsetzung des Verfahrens zurückzuführen ist, die auf einem von
Udo Voigt selbst eingelegten Rechtsmittel beruht, und auf diese Einre
...[+++]de daher der Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans Anwendung findet;