Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Pflanzen, Pfla
nzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer, für die beim Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; die Auflistung der Pflanzen, Pfla
nzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer, für die beim Einführen aus den
...[+++]genannten Drittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, der betreffenden Drittländer und der Höchstmenge, die beim Einführen in das Gebiet der Union von den Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse ausgenommen werden, und die Festlegung der technischen Modalitäten in Bezug auf das Ungültigmachen elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse übertragen werden.