4. stellt fest, dass die Änderu
ngen, die durch die Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG (OGAW III) eingeführt wurden, noch nicht bis ins Letzte ausgenutzt werden; hält es für erforderlich, die Umsetzung und Auslegung dieser Richtlinien genau zu verfolgen, und fordert die Kommission auf, unverzüglich und entschlossen zu reagieren, um die in den einzelnen Mitgliedstaaten festgestellten Versäumnisse abzustellen; ist aber der Ansicht, dass es notwendig ist, noch einen Schritt weiter zu gehen und die durch OGAW III geänderte Richtlinie 85/611/EWG in einigen Bereichen zu ändern, um die in der Nummer 3 genannten Ziele zu erreichen; diese
...[+++]Änderungen betreffen folgende Bereiche: einen vereinfachten Prospekt, eine Änderung des Meldeverfahrens, Beseitigung steuerlicher Hindernisse bei grenzübergreifenden Zusammenschlüssen und grenzübergreifendem Pooling und Anpassung der zulässigen Vermögenswerte, in die OGAW investieren dürfen, an die Entwicklungen des Marktes;