(6) Um dem Auftreten und de
r Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen, die hohe Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit in der Union bergen, rasch begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten, nachdem diese Substanzen in den Anhang des Rahmenbeschlusses 2004
/757/JI aufgenommen wurden, die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses über neue psychoaktive Substanzen, die wegen der mit ihnen verbundenen schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen und Sicherheitsrisiken dauerhaften Marktb
...[+++]eschränkungen nach Maßgabe der [Verordnung (EU) Nr. ./. über neue psychoaktive Substanzen] unterliegen , anwenden.