1. Wenn Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften absichtlich oder unabsichtlich eine Anforderung aus
direkt anwendbaren Rechtsakten der Union nicht erfüllen und die zuständigen Behörden nach unmi
ttelbar anwendbarem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes Verwaltungsgeldstrafen verhängen können, kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben Verwaltungsgeldstrafen entsprechend dem Unionsrecht und gemäß dem einzelstaatlichen Verwaltungsverfahrens
...[+++]recht verhängen ▐.