9. stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Anwendung des öffentlichen Auftragsrechts auf die Erbringung von personenbezogenen sozialen Dienstleistungen oft nicht geeignet ist, optimale Ergebnisse für die Nutzer der fragl
ichen Leistungen zu erzielen; fordert die europarechtliche Anerkennung bewährter mitgliedsstaatlicher Verfahren, die darauf beruhen, dass alle Anbieter, die in der Lage sind, die vorab gesetzlich festgelegten Bedingungen zu erfüllen, u
nabhängig von ihrer Rechtsform zur Leistungserbringung zugelassen werden, sowei
...[+++]t dabei den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Rechnung getragen wird;