Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet bewirken, außerdem besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Kunde, der die Rechnungen ausstellt, seinen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungs
bereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen(6) und der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 üb
...[+++]er die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern(7) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)(8) vergleichbar ist.