11. ist der Ansicht, dass das Argument der
"Unwirksamkeit" von Sanktionen nicht zugunsten ihrer Aufhebung verwendet werden darf und es stattdessen genutz
t werden sollte, um eine Neuausrichtung und Neubewertung der Sanktion selbst vorzunehmen; ist ferner der Auffassung, dass die Fortführung von Sanktionen ausschließlich davon abhängen sollte, ob ihre Ziele erreicht werden, wobei sie von der Art her entsprechend ihrer Bewertung verstärkt oder abgeändert werden können; erachtet es daher für erforderlich, stets eind
...[+++]eutige Bezugsnormen für Sanktionen festzulegen;