Wie aus der ständigen Rechtsprechung hervorgeht, gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nur für Personen, die sich in der gleichen oder einer vergleichbaren Lage befinden, und verlangt, dass Unterschiede in der Behandlung der verschiedenen Kategorien von Beamten oder Bediensteten auf Zeit anhand eines objektiven und sachg
erechten Kriteriums gerechtfertigt werden und dass ein solcher Unterschied in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Unterscheidu
ng verfolgten Zweck steht (Urteil Afari/EZB, T‑11/03, EU:T:2004:77, Rn. 65
...[+++] und die dort angeführte Rechtsprechung).