9. erinnert daran, dass der Grundsatz d
er Gleichbehandlung einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, spezifische Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, um Benachteiligungen im Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsgründe gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags zu verhindern oder auszugleichen, und betont, dass solche spezifischen Maßnahmen allen Bereichen zugute kommen sollten, in denen gravierende Ungleichgewichte festgestellt werden, gleich, ob es sich um den Bildungs- oder Gesundheitsbereich, den Wohnungsbereich, den Zugang zu Güt
...[+++]ern und Dienstleistungen oder andere Bereiche handelt;