Um die Kontinuität dieser Finanzierung zu gewährleisten, konnte der Gesetzgeber und selbst wenn er somit
den Staatsrat daran hinderte, über die anhängigen Klagen zu urteilen die angefochtene Massnahme ergreifen, um so mehr, als er die Bestimmungen der königlichen Erlasse vom 22. Dezember 1995 und vom 28. Oktober 1996 übernahm; das angefochtene Gesetz hat zwar eine
rückwirkende Kraft, doch es enthält keine neue Bestimmung, die von denjenigen der bestätigten Erlasse abgewichen wäre, so dass es nur Bestimmungen konsolidiert hat, deren T
...[+++]ragweite den Betroffenen bekannt war.