L. in der Erwägung, dass der IGB wachsende Besorgnis darüber bekundet, dass Arbeitgeber die Bildung von Gewerkschaften unterstützen, die von Unternehmen bzw.
ihren Verwaltungen anstatt von den Arbeitnehmern selbst geleitet werden; in der Erwägung, dass die erforderliche Mindestanzahl von Arbeitnehmern für die Gründung einer Gewerkschaft immer noch bei 30 % liegt; in der Erwägung, dass in den FEZ, in denen ungefähr 400 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Gewerkschaften
immer noch de facto ...[+++] verboten sind; in der Erwägung, dass gemäß dem derzeitigen Gesetzentwurf, mit dem die FEZ abgedeckt sind, dieses Verbot erhalten bleibt und die FEZ nicht durch die nationale Arbeitsinspektion erfasst werden;