(2) Besteht aus wissenschaftlicher Sicht begründete Besorg
nis, dass bestimmte Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in
█zusammengesetzten Lebensmitteln ein Sicherheitsrisiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellen können, kann
die Kommission auf eigene Initiative oder auf der Grundlage von durch Mitgliedstaaten gelieferten Informationen und nach Einholung der Stellungnah
...[+++]me der Behörde Höchstwerte für diese Stoffe festlegen, die in Anhang III Teil B aufgenommen werden.